Förderverein der Schleischule Rieseby e.V.
− Satzung −
§ 1 Name und Sitz
Der Förderverein der Schleischule Rieseby e.V. mit Sitz in Rieseby verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§ 2 Der Verein
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Zweck
3.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der
Schleischule durch Einwerbung von finanziellen Mitteln in Form von
Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch zusätzliche Anschaffungen über die Etatmittel hinaus für
die Ausgestaltung der Schule und des Unterrichtes. Anschaffungen und
Sonderveranstaltungen müssen möglichst vielen Schülern zugutekommen
3.2 Der Verein ist unpolitisch.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder jede
juristische Person erwerben.
5.2 Die Mitgliedschaft kann jederzeit erworben werden. Es ist bei Eintritt der auf
Monate berechnete Anteil des Jahresbeitrages zu zahlen.
5.3 Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5.4 Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit sofortiger
Wirkung. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
6.2 Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur
zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
6.3 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
7.1 Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
7.2 Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
7.3 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
7.4 Der Vorstand hat seine Absicht dem auszuschließenden Mitglied mindestens
zwei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschlusstermin schriftlich zur
Stellungnahme mitzuteilen.
Über eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist vom
Vorstand zu entscheiden.
7.5 Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7.6 Erfolgt keine Stellungnahme gilt der Ausschluss mit dem genannten Termin.
7.7 Der Ausschluss gemäß 7.5 soll dem Mitglied durch den Vorstand
unverzüglich
schriftlich bekannt gemacht werden. Im Fall 7.6 ist keine weitere
Benachrichtigung erforderlich.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
8.1 Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem
Verein aus.
8.2 Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit 18
fortlaufenden Monatsbeiträgen in Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand innerhalb von 3 Monaten von der
Absendung der Mahnung an nicht voll entrichtet. Die Mahnung muss an die
letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
8.3 In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
8.4 Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück-
kommt.
8.5 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der
Beschluss muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
9.1 Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
9.2 Seine Mindesthöhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
9.3 Der Beitrag ist als Jahresbeitrag im Lastschriftverfahren zu zahlen.
9.4 Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10 Eigentum
Angeschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum der Schleischule über.
§ 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
12.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/in,
der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassenwart/in.
12.2 Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
12.3 Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
14.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes
Änderung der Satzung
Festlegung der Beiträge
Anschaffungen für die Schule gemäß § 3
Auflösung des Vereins
14.2 Auf der Jahreshauptversammlung, die einmal im Jahr stattfinden muss, legt
der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vor und legt Rechenschaft über die
Verwendung der Geldmittel ab.
14.3 Die Kasse wird von 2 Kassenprüfern/innen überprüft. Sie geben einen
Kassenprüfbericht ab und stellen den Antrag zur Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Berufung der Mitgliederversammlung
15.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr zu berufen.
15.2 Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist sie binnen 3 Monaten
einzuberufen.
15.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Nennung der
Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.
15.4 Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
15.5 Die Versendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift ist
ausreichend.
§ 16 Wahlen
16.1 Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer/innen werden auf der
Jahreshauptversammlung durch Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
16.2 In Jahren mit ungeraden Endziffern werden die/der Vorsitzende, der/die
Schriftführer/in und ein/e Kassenprüfer/in gewählt, in Jahren mit graden
Endziffern die/der Stellvertreter/in, die/der Kassenwart/in und ein/e
Kassenprüfer/in.
16.3 Die durch Wahl erfolgte Übertragung eines Amtes endet durch Erlöschen der
Mitgliedschaft oder durch dessen Niederlegung.
§ 17 Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
§ 18 Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 19 Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von
zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 20 Auflösung des Vereins
20.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14)
aufgelöst werden. Dazu bedarf es einer Stimmenmehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
20.2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
20.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Schleischule, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 05. Oktober 2015 beschlossen.
Frank Frühling Birte Schreiber
1. Vorsitzender 2. Vorsitzende